Satzung des Vereins 
„Chinesischer Verein für Ressourcen- und Umweltwissenschaft in Deutschland“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein führt den Namen „Chinesischer Verein für Ressourcen- und Umweltwissenschaft in Deutschland“ (CVRU). Der Verein hat seinen Sitz in Seligenstadt, Deutschland. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach/Main eingetragen werden. 

§ 2 Zweck und Aufgaben 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes und die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

2.1 Fachlicher Austausch in den Bereichen Wasser-, Klima- und Ressourcenschutz, Abwasser-, Abfall- und Abgasbehandlung, Bio- und Geowissenschaften, sowie Land- und Forstwirtschaft, erneuerbare Energien u.s.w. 

2.2 Förderung der Zusammenarbeit zwischen China und Deutschland in den Ressourcen- und Umweltbereichen. 

2.3 Förderung der Beziehungen zwischen Forschungsinstitutionen. 

2.4 Beratung von Umwelt- und Ressourcenpolitik. 

2.5 Ausbildungen, Vorträge, Seminare, Lehrgänge, Tagungen in allen o. g. Bereichen. 

2.6 Förderung der Forschung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

3.3 Die Anwendung der Mittel des Vereins ist durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu überwachen. 

3.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die nach §8 Absatz 2 dieser Satzung zu benennende Körperschaft. 

§ 4 Mitgliedschaft 

4.1 Die Mitglieder können alle an den in §2 aufgeführten Aufgaben interessierten natürlichen Personen sein, die sich mit Forschung sowie deren Anwendung auf dem Gebiet Ressourcen- und Umweltwissenschaft beschäftigen. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

4.2 Die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist durch den Vorstand auf einen persönlichen Antrag durchzuführen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu zahlen. 

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch persönliche Austrittserklärung, mit dem Tod des Mitglieds oder durch Ausschluss aus des Verein(s. §4.4) 

4.4 Die Austrittserklärung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Der Austritt wird zum Ende eines Monats, in dem die Austrittserklärung erfolgt, wirksam. Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Er hat sofortige Wirkung. 

4.5 Einnahmen des Vereins sind 

- Spenden - Mitgliedsbeiträge (Student 10 Euro/Jahr, Nichtstudent 30 Euro/Jahr) und - andere Quellen

§ 5 Organe des Vereins sind 

5.1 die Mitgliederversammlung und 

5.2 der Vorstand 

§ 6 Vorstand des Vereins 

6.1 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl und Funktionswechsel sind im Vorstand zulässig. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder ist Ersatz zu wählen. 

6.2 Der Vorstand des Vereins besteht aus a) dem Vorsitzenden des Vorstandes, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, c) und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes, nämlich dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorstand kann sich um weitere Mitglieder erweitern. Für die Erweiterung ist die Mitgliederversammlung zuständig. 

6.3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung (§7) zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten. Die Angelegenheiten sind durch einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu bestimmen. 6.4 Der Vorstand hat Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Vorstandssitzung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. 

6.5 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vereins vertreten je allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 7 Mitgliederversammlung 

7.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, b) Aufstellung eines Aufgaben- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr c) ggf. Wahl des Vorstands. 

7.2 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder über: a) die Punkte in §7.1 b) Abberufung und Wahl der Vorstandsmitglieder, c) Ausschluss eines Mitglieds aus CVRU, d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages. 

7.3 Über Änderungen der Satzung bedarf die Abstimmung des Vorstands und Beschlüsse eine Mehrheit von drei vierteln der erscheinenden Mitglieder. 

7.4 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe einer Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin. 

7.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens 25% der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich gefordert wird. 

7.6 Die Versammlungsniederschrift ist durch die nächste Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. Für die Richtigkeit ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes auf der Niederschrift zu versehen. 

§ 8 Auflösung des Vereins 

8.1 Zu dem Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei vierteln der erscheinenden Mitglieder erforderlich. 

8.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wisschenschaft und Forschung, insbesondere in den Ressourcen- und Umweltbereichen. 

§ 9 Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, jeder von ihnen allein, werden ermächtigt, etwaige weitere notwendige Änderungen und Ergänzungen der Satzung auf Verlangen des Gerichts oder des Finanzamtes durchzuführen namens der Mitgliederversammlung durchzuführen, ohne dass erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden müsste. 

Stand: 05.04.2010 

 

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